Grundsätzlich ist mit einer Direktvermarktung in der Energiewirtschaft gemeint, dass der erzeugte Strom nicht einfach an den Netzbetreiber gegen eine festgelegte Vergütung verkauft werden kann, sondern an einer Börse oder direkt an einen Dritten veräußert wird.
Direktvermarktung von Strom aus EEG-Anlagen
Bei der Direktvermarktung gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) wird Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf einen Marktplatz wie z.B. die Strombörse EEX. verkauft. Dieser Strom wird gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft.
Alternativ kann der Anlagenbetreiber den in ein öffentliches Netz geleiteten Strom aber auch direkt an einen interessierten Abnehmer zum aktuellen Marktpreis verkaufen. In der Regel ist dies ein Stromhändler, der den Verlauf der Stromeinspeisung prognostiziert und an der Strombörse zum Verkauf anbietet. Derart direkt vermarkteter Strom wird im EEG mit der sogenannten Marktprämie gefördert.
Direktvermarktung von Strom aus KWK-Anlagen
Im neuen KWK-Gesetz (KWKG 2016) ist der Begriff der Direktvermarktung nicht so eng definiert und bei weitem nicht mit so vielen Restriktionen behaftet wie beim EEG. Eine Direktvermarktung liegt gemäß §4 Abs. 1 Satz 2 KWKG vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird, wobei der Dritte auch ein Letztverbraucher sein. Die Lieferung von KWK-Strom innerhalb einer Kundenanlage z. B. im Rahmen eines Mieterstromkonzeptes gilt demnach ach dem KWK-Gesetz als eine Direktvermarktung.
13. Februar 2020
Wie hilfreich fanden Sie diesen Beitrag?