15. April 2019

Für viele BHKW-Anlagenbetreiber entfällt Meldung nach Energiesteuer-Transparenzverordnung

Die Generalzollverwaltung hat angekündigt, die Verwaltungsvereinfachung bereits für die anstehende Meldung anzuwenden, obwohl des neue EnSTransV erst am 01. Juli 2019 in Kraft tritt.

Verwaltungsvereinfachung gilt bereits vor Inkrafttreten des neuen EnSTransV
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Man ist schnell dabei, Verwaltungen wegen ihres bürokratischen Auftretens zu kritisieren. Daher sollte man auch Verwaltungen loben, wenn eine administrative Hürde abgeschafft wird – insbesondere wenn diese Vereinfachung eigentlich erst später in Kraft treten würde.

Der Bundestag hat am 11. April 2019 beschlossen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/8037 vom 27. Februar 2019 sowie BT-Drs. 19/9297 vom 10. April 2019) anzunehmen. Nach einer abschließenden Beratung im Bundesrat am 17. Mai 2019 wird das Gesetz voraussichtlich am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Der im Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf enthält grundlegende Anpassungen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Dabei ist insbesondere vorgesehen, dass die in§ 6 EnSTransV normierte Möglichkeit einer Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht gestrichen wird. Dies klingt erst einmal kontraproduktiv. Im Gegenzug wird aber § 3 EnSTransV dahingehend eingeschränkt, dass Begünstigte künftig erst dann den Anzeige- oder Erklärungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt unterliegen, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht. Diese Aufkommen gelten jeweils für einen beihilferechtlichen Anwendungsfall. Ein BHKW-Anlagenbetreiber profitiert z. B. einerseits von der Reduzierung des Energiesteuersatzes auf den günstigeren Heizsteuersatz als auch von der Energiesteuer-Rückerstattung. Für jeden dieser beiden Fälle existiert dann jeweils eine 200.000,- Euro Grenze.

Diese Anpassungen, mit denen eine erhebliche Entlastung sowohl für die Wirtschaft als auch die Zollverwaltung einhergeht, treten nach Artikel 7 des Gesetzentwurfs voraussichtlich zum 1. Juli 2019 und damit nach Ablauf der bisher geltenden Anzeige- oder Erklärungsfrist bzw. der Frist zur Abgabe eines Antrags auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht in Kraft. Diese Frist ist der 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Damit die Wirtschaft aber bereits im aktuellen Jahr von den Vereinfachungen profitieren kann und vor dem Hintergrund des aktuell weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens wird im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung gemäß der Generalzolldirektion ab sofort und bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen der EnSTransV wie folgt verfahren:

  • Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.
  • Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

 Ausnahmeregelung gilt bis in den unteren Megawattbereich

Um ein Begünstigungsvolumen von 200.000 Euro mit einer erdgasbetriebenen BHKW-Anlage zu überschreiten, müsste der jeweilige BHKW-Betreiber Anlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 1.200 kW besitzen. Demnach dürften die meisten BHKW-Anlagenbetreiber von der Anzeige- und Erklärungspflicht befreit werden, ohne einen Befreiungsantrag stellen zu müssen.

Das Schreiben der Generalzolldirektion vom 12. April 2019 wurde im Downloadbereich unter „Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV); Nichtanwendbarkeit von Teilen der EnSTransV im Vorgriff auf die gesetzlichen Neuregelungen“ veröffentlicht und trägt die Kennung GZ V 9950-2019.00016-DIV.A.32 (201900085210)

Schreiben der Generalzolldirektion vom 12. April 2019
Schreiben der Generalzolldirektion vom 12. April 2019