11. Dezember 2019

Vereinfachtes Anzeigeverfahren für Mini-KWK ist wieder online

Neue KWK-Anlagen bis 50 kW können wieder über ein vereinfachtes elektronisches Zulassungsverfahren auf Basis einer neuen Allgemeinverfügung zum KWKG zugelassen werden.

Das Verfahren zur Anmeldung von mini-KWK nach dem KWKG hat sich wieder vereinfacht
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Um von der Förderung (KWK-Zuschlagszahlungen) im Rahmen des KWK-Gesetzes profitieren zu können, müssen KWK-Anlagenbetreiber einen Zulassungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Bis Anfang 2019 konnten Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kW auf Basis einer Allgemeinverfügung ihre KWK-Anlage gebührenfrei anmelden. Dafür bedurfte es lediglich einer Anmeldung der Mini-KWK-Anlage im Rahmen eines elektronischen Anzeige-Verfahrens.

Unter anderem aufgrund der im KWKG 2018 enthaltenen Einschränkungen der KWKG-Förderung mit Investitionsbeihilfen sah das BAFA die Art der elektronischen Anmeldung in dieser Form als nicht mehr rechtskonform an. Daher wurde dieses vereinfachte Verfahren, welches im Gegensatz zum papiergebundenen Anmelde-Verfahren kostenfrei war und aufgrund der Allgemeinverfügung einen sofortigen Abschluss der Zulassung/Anmeldung beinhaltete, eingestellt.

Das BHKW-Infozentrum riet in diesem Zusammenhang bereits im Frühsommer 2019, mit der Anmeldung/Zulassung zu warten, bis das BAFA auf die neue Sachlage mit einem veränderten elektronischen Verfahren reagiert. Sowohl das Wirtschaftsministeriums als auch die ausführende Behörde (BAFA) waren von Anfang bemüht, das Problem für die Zulassung kleiner KWK-Anlagen konstruktiv zu lösen. Dennoch dauerte es fast neun Monate, bis Mitte November 2019 das neu gestaltete elektronische Anzeige-Verfahren für Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW wieder online ging.

Am 15. November 2019 wurde die neue „Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt vom 21. Oktober 2019“ im Bundesanzeiger (Banz AT 15.11.2019 B7) veröffentlicht.

 

Wer kann das elektronische Anzeige-Verfahren nutzen

Die sieben Voraussetzungen, die ein Mini-KWK-Anlagenbetreiber mit seinem Blockheizkraftwerk erfüllen muss, um am vereinfachten elektronischen Anzeigenverfahren teilnehmen zu können, unterscheiden sich nicht wesentlich von den früher geltenden Voraussetzungen.

Die „Anzeige zur Erteilung einer Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW“, wie der Zulassungsantrag im vereinfachten Verfahren offiziell heißt, umfasst nun insgesamt 16 Schritte. Dies zeigt auch die geringfügig erhöhte Komplexität des immer noch sehr einfachen Verfahrens. Das alte – nicht mehr rechtskonforme – Anzeigeverfahren wies mit 14 Schritten nur geringfügig wenig Umfang auf.

Die elektronische Anzeige gemäß Allgemeinverfügung ist für den Anlagenbetreiber kostenlos. Für die Bearbeitung eines Papierantrags für Anlagen bis 50 kW wird weiterhin eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro erhoben. Ein Papierantrag muss immer dann zwingend vom BHKW-Anlagenbetreiber gestellt werden, wenn mindestens eines der sieben Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollte.

Die Möglichkeit einer Nutzung des gebührenfreien Anzeige-Verfahrens haben übrigens nicht Betreiber neuer Mini-KWK-Anlagen, die ab Mitte November 2019 in Betrieb gegangen sind. Diese Regelung gilt auch für alle Mini-KWK-Anlagen, die in diesem Jahr bzw. - bei Anzeige noch im Jahre 2019 - im Jahre 2018 in Betrieb genommen wurden.

Weiterführende Informationen zur Zulassung sind dem „Merkblatt KWK-Anlagen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW“ sowie dem „Merkblatt zum elektronischen Anzeigeverfahren für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 kW“ zu entnehmen.

BAFA-Seite – KWK-Gesetz - KWK-Anlagen bis 50 kW
BAFA-Seite – KWK-Gesetz - KWK-Anlagen bis 50 kW