Welches KWK-Gesetz gilt?

Das neue KWK-Gesetz (KWKG 2016) trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Was sind die Auswirkungen für bestehende Anlagen und Neuanlagen? Welche Übergangsregelungen gelten?


Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Neureglung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 treten die neuen Regelungen am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum 1. Januar 2016 tritt zeitgleich das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 außer Kraft.

Grundsätzlich gelten demnach seit dem 1. Januar 2016 für alle bereits existierenden sowie alle neuen KWK-Anlagen die Bestimmungen des KWKG 2016.
Ausnahmen von dieser Regelung werden in den Übergangsbestimmungen des neuen KWK-Gesetzes (§35 KWKG 2016) festgelegt. 

Welches KWK-Gesetz gilt bei der KWK-Förderung?

Es fallen hinsichtlich den Regelungen für die Förderung (Zuschlagshöhe und Dauer) unter das

KWKG 2012

  • Neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen wurden
  • Neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2016 in Betrieb genommen werden, für welche die Betreiber jedoch die Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2-6 KWKG 2016 beanspruchen.

KWKG 2016

  • Neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb genommen werden, wobei KWK-Anlagen, die mit Stein- oder Braunkohle befeuert werden, ausgenommen sind
  • Gasbetriebene KWK-Altanlagen in der öffentlichen Versorgung mit einer elektrischen KWK-Leistung über 2 MW, die nach dem neuen KWK-Gesetz eine Bestandsanlagen-Förderung beantragen

Welches KWK-Gesetz gilt bei den Regelungen der Direktvermarktung?

Bezüglich der juristischen Einschätzung der Direktvermarktung erscheinen die Aussagen der Rechtsgelehrten uneinheitlich. Hinsichtlich den Regelungen für die Direktvermarktung fallen gemäß der überwiegenden Meinung unter das

KWKG 2012

  • Neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer elektrischen Anlagenleistung oberhalb 250 kW, die bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen wurden
  • Neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer elektrischen Anlagenleistung bis 250 kW, die bis zum 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden

KWKG 2016

  • Neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer elektrischen Anlagenleistung oberhalb 250 kW, die ab dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb genommen werden
  • Neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer elektrischen Anlagenleistung bis 250 kW, die nach dem 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden
  • Gasbetriebene KWK-Altanlagen in der öffentlichen Versorgung mit einer elektrischen KWK-Leistung über 2 MW, die nach dem neuen KWK-Gesetz eine Bestandsanlagen-Förderung beantragen

Welches KWK-Gesetz gilt bei der Administration?

Betreffend der Bestimmungen bei der Förderung von Wärmenetzen und Kältenetzen bzw. Wärmespeicher und Kältespeicher gelten die Übergangsbestimmungen gemäß §35 Abs. 7 und Abs. 8 KWKG 2016. Diese besagen, dass nur Speicher und Netze nach den Vorgaben des KWKG 2012 behandelt werden können, sofern der vollständige Antrag der zuständigen Stelle bis zum 31.12.2015 vorlag.

Die Neureglungen der Messeinrichtungen unterliegen den Übergangsbestimmungen gemäß §35 Abs. 9 KWKG 2016. Dies bedeutet, dass alle KWK-Anlagen, die nach dem 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen werden, nach den Regelungen des KWK-Gesetzes 2016 administriert werden.

 

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13. Februar 2020

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