Förderung von KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz

KWK-Anlagen werden in Deutschland insbesondere durch das KWK-Gesetz gefördert. Die Förderung von KWK-Anlagen umfasst eine zeitlich befristete Zuschlagszahlung (KWK-Zuschlag) auf den produzierten KWK-Strom. Nach den Regelungen des derzeit gültigen KWK-Gesetzes (KWKG 2012) ist der gesamte KWK-Strom förderfähig – unabhängig davon, wo der KWK-Strom genutzt wird.

Im KWK-Gesetz 2016 wird grundsätzlich nur der KWK-Strom gefördert, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Für kleine KWK-Anlagen bis 100 kW elektrische Leistung sowie für KWK-Anlagen in der stromkostenintensiven Industrie existieren Ausnahmen. Außerdem erhalten KWK-Anlagenbetreiber, die den Strom an Letztverbraucher verkaufen und hierfür die volle EEG-Umlage abführen, für diese Strommengen einen zeitlich befristeten KWK-Zuschlag.

Förderung von KWK-Anlagen

In dieser Rubrik werden ab Herbst 2016 in jeweils eigenständigen Berichten die zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen definiert, die jeweilige Zuschlagshöhe und Zuschlagsdauer erläutert sowie die Sonderregelungen für Mini-KWK-Anlagen und Mikro-KWK-Anlagen näher behandelt.
Betreiber von KWK-Anlagen ab 1 MW bis 50 MW müssen sich ggf. schon ab dem Jahre 2017 um KWK-Förderungen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bewerben. Hierzu wird ab Oktober 2016 eine eigene Informationsrubrik erarbeitet.

Weiterhin wird die Regelungen für die Zulassung zur KWK-Förderung sowie der neu eingeführte Vorbescheid erläutert.

Während bisher die Förderung auf Neuanlagen, modernisierte oder nachgerüstete Anlagen beschränkt war, sollen zukünftig auch Bestandsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine KWK-Förderung erhalten, um eine Abschaltung der hocheffizienten KWK-Anlagen aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern.

aktualisiert am: 29.08.2016