Bereits am 01.01.2020 soll das neue KWK-Gesetz 2019/2020 in Kraft treten. Das KWKG 2020 sieht wesentliche Veränderungen vor. KWK-Anlagen unter 1 MW scheinen dabei nicht im Fokus des BMWi zu stehen.
Im „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Kohleausstiegsgesetz) sind im Artikel 7 „Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ viele maßgebliche Anpassungen und Erweiterungen des KWK-Gesetzes enthalten.
Hervorzuheben im KWKG 2020 sind vor allem folgende Änderungen:
- Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
- Einschränkung der jährlichen Förderung
- Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage
- Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
- Neuregelung Kumulierungsverbot
- Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
- Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
Der nun vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) soll kurzfristig im Kabinett beschlossen und zum 1.1.2020 in Kraft treten. Welche Änderungen enthält das KWKG 2020 für KWK-Anlagen?
Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
Die Geltungsdauer der Förderung nach dem KWKG wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert (§6 Abs. 1 KWKG-Entwurf 2019/2020). Diese Regelung gilt jedoch nicht für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung, sofern die Evaluierung im Jahre 2022 keine Förder-Notwendigkeit zur Erreichung der KWK-Ziele im Jahre 2025 ergeben sollte. Das Ziel beträgt weiterhin 120 TWh KWK-Strom im Jahre 2025 und ist daher eher wenig ambitioniert.
Einschränkung der jährlichen Förderung im KWKG 2020
Die KWK-Förderung sollen zukünftig auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr begrenzt werden (§8 Abs. 4 KWKG-Entwurf 2019/2020). KWK-Anlagen dürfen selbstverständlich mehr als diese 3.500 Stunden pro Jahr betrieben werden – jedoch wird die Förderung nur für 3.500 Stunden pro Jahr ausbezahlt. Dadurch soll der finanzielle Vorteil von KWK-Anlagen, die als Dauerläufer mit geringer Leistung konzipiert sind, gegenüber größer ausgelegten KWK-Anlagen mit geringerer jährlicher Laufzeit verringert werden.
Eine Einschränkung der jährlichen Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden erscheint vor allem bei KWK-Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung angesichts der Förderdauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden praxisfern. Solche Anlagen müssten zukünftig dann mehr als 17 Jahre lang betrieben werden, um die Förderung vollständig zu erhalten.
Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage
Der Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, entfällt, wenn die KWK-Anlage gemäß den § 61e bis § 61g des EEG 2017 sowie den Übergangsbestimmungen (§ 104 Absatz 4 EEG) keine oder eine auf 20% des Regelsatzes geminderte EEG-Umlage bei Eigenversorgung entrichten muss. Diese Fälle betrifft insbesondere KWK-Anlagenbetreiber, welche eine Bestandsanlage ersetzen oder modernisieren und dabei z. B. den Generator nicht erneuert haben, um den in der EEG-Umlage gewährten Bestandsschutz nicht zu gefährden.
Eine Übergangsbestimmung für in Bau befindliche KWK-Anlagen ist im derzeitigen Entwurf des KWKG nicht vorgesehen.
Neue Boni im KWKG 2020 – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
Der Entwurf des KWKG 2019/2020 sieht eine Fülle neuer Boni vor, die in den Paragraphen 7a bis 7d geregelt werden. Diese Boni samt Grundvergütung sollen sowohl als Festvergütung als auch im Rahmen der KWK-Ausschreibung (§8a KWKG) für den ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom gewährt werden – jedoch nur für KWK-Anlagen mit einer Leistung über 1 MW. Der Kohleersatz-Bonus und der neu geschaffene Süd-Bonus gelten auch für KWK-Anlagen, die im Rahmen der innovativen KWK-Ausschreibung (§ 8b KWKG) einen Zuschlag erhalten.
Bonus für innovative erneuerbare Wärme im KWKG 2020
§ 7a KWKG-E 2019/2020 führt einen Bonus für innovative erneuerbare Wärme ein. Die Höhe des zusätzlich zu der KWK-Zuschlagszahlung gewährten Boni ist abhängig vom Anteil innovativer erneuerbarer Wärme und reicht von 0,8 Cent/kWh KWK-Strom bei 10% innovativer erneuerbarer Wärme bis hin zu 7 Cent/kWh bei einem 50%-igen Wärmeanteil.
Bonus für elektrische Wärmeerzeuger im KWKG 2020
Ein Bonus für elektrische Wärmeerzeuger soll gemäß § 7b KWKG-E 2019/2020 eingefügt werden. Hierfür muss die KWK-Anlage in der Lage sein, die Wärmeleistung der KWK-Anlage komplett mit einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger bereit zu stellen. Der Standort der KWK-Anlage darf sich nicht in der Südregion (siehe „Südbonus“) befinden. Außerdem muss sich der KWK-Anlagenbetreiber dazu verpflichten, die KWK-Anlage auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers in der Wirkleistung zu reduzieren und elektrische Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeerzeugung zu beziehen. In diesen Fällen wird ein Bonus in Höhe von 0,3 Cent/kWh gewährt.
Kohleersatz-Bonus im KWKG 2020
Der Kohleersatzbonus soll zukünftig als Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro Kilowatt ersetzter KWK-Leistung gewährt werden (§ 7c KWKG-E 2019/2020). Die KWK-Anlage muss in das gleiche Wärmenetz einspeisen, in welche die zu ersetzende Kohle-KWK-Anlage ihre Wärme abgegeben hat.
Südbonus im KWKG 2020
Neu geschaffen wurde der Südbonus. Dieser kann für KWK-Anlagen gewährt werden, die nach dem 31.12.2019 und bis zum 31.12.2025 (!) in Dauerbetrieb genommen wurden und die nahezu ausschließlich den in der KWK-Anlage erzeugten KWK-Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen (§7d Absatz 1 Nr. 3 KWKG-E 2019/2020). Außerdem muss die KWK-Anlage in der Lage sein, auch in Zeiten ohne Nutzwärmebedarf in voller Höhe der elektrischen Wirkleistung Strom zu erzeugen. Der Bonus soll in diesen Fällen als Einmalzahlung in Höhe von 60,- Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Wirkleistung gewährt werden (§ 7d Absatz 2 KWKG-E 2019/2020).
Neuregelung des Kumulierungsverbots im KWKG 2020
Grundsätzlich bleibt das Kumulierungsverbot der nach dem KWKG gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen bestehen (§7 Abs. 5 KWKG-E 2019/2020). Dies soll zukünftig nicht gelten, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine Investitionsförderung nach zwei explizit im Gesetz genannten Förderrichtlinien gewährt wurde. In diesen Fällen muss die gewährte Förderung – ähnlich wie bei der Anrechnung von Investitionen bei der vollständigen Energiesteuer-Entlastung (EnergieStG) – auf die gewährte Förderung im KWKG angerechnet werden.
Für KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kW ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung von Investitionszuschüssen und den KWK-Zuschlägen weiterhin zulässig.
Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
Für Zeiträume, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse negativ oder null sind, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen (§7 Abs. 6 KWKG-E 2019/2020). Zukünftig werden die in diesen Zeiten produzierte Strommengen nicht mehr in Form zuschlagsberechtigter Vollbenutzungsstunden gutgeschrieben. Die Förderung entfällt für diese Strommengen komplett (§15 Abs. 4 KWKG-E 2019/2020). Dadurch soll ein erhöhter Anreiz geschaffen werden, KWK-Anlagen systemdienlicher zu fahren.
Sofern keine Meldung der Strommengen zu negativen Strompreisen erfolgt, werden weiterhin Pönalen wie im KWK-Gesetz 2017 angewandt. Dies führte in den letzten Jahren zu einer Reduzierung der KWK-Zuschläge in Höhe von rund 10%.
Ausgenommen von der Regelung und der Meldepflicht bei negativen Stundenkontrakten sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger (!) als 50 Kilowatt. Warum hier von der üblichen Formulierung „bis einschließlich“ abgewichen wurde, erschließt sich nicht. Sinnvoll wäre es angesichts der Gesetzes-Begründung gewesen, diese Regelung auf alle KWK-Anlagen anzuwenden, die nicht der Pflicht zur Direktvermarktung nach §§ 4 Abs. 1,2 (KWKG 2017) unterliegen. Diese wären alle KWK-Anlagen bis einschließlich 100 kW.
Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
Neu geregelt wurde die Förderung von Wärmenetzen gemäß § 18 und § 19. Die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes muss bis zum 31.12.2029 erfolgen. Auch bei Nutzung regenerativer Wärmequellen muss der Anteil aus KWK-Wärme und EE-Wärme (inklusive industrieller Abwärme) im Wärmenetz 75% betragen. Bisher waren dies 50%.
Der KWK-Anteil wurde in den Fällen der Kombination mehrere Wärmeerzeuger (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) auf 10 Prozent reduziert (§ 18 Abs. 2 KWKG-E 2019/2020). Bisher waren dies 25%.
Unbürokratisch wird der Kostensteigerung bei den Investitions- und Tiefbaukosten im Wärmenetz-Bereich begegnet. Der Zuschlag soll zukünftig unabhängig vom mittleren Durchmesser 40% der ansatzfähigen Investitionskosten (§ 19 Abs. 1 KWKG-E 2019/2020) betragen.
Bei der Förderung von Wärmenetzen (§22 KWKG) wurde der Förderzeitraum ebenfalls auf den 31.12.2029 ausgedehnt.
Informationen des BHKW-Infozentrums zum KWKG 2020
Das BHKW-Infozentrum wird ab dem 18. November 2019 in ausführlicheren Berichten auf die spezifischen Änderungen im geplanten KWK-Gesetz eingehen. Lassen Sie sich über den BHKW-Info-Newsletter über die neuen Berichte informieren.