Übergangsbestimmungen des KWK-Gesetzes

gegen die zeitVon der Konzeption über die Bestellung bis hin zur Realisierung benötigen KWK-Projekte Zeit. Insbesondere wenn eine Genehmigungsplanung samt förmlicher Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz realisiert werden muss, was regelmäßig bei KWK-Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW notwendig ist, kann sich ein KWK-Projekt auch über viele Monate und Jahre hinziehen. Normalerweise dauert die Abhandlung eines KWK-Projektes zwischen 6 Monate bei Kleinanlagen über 12-24 Monaten bei motorischen KWK-Anlagen mittlerer und großer Leistung bis hin zu mehreren Jahren bei GuD-Heizkraftwerken. Um zu verhindern, dass KWK-Projekten, die sich gerade in der Umsetzung befinden, die wirtschaftlichen Grundlagen aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen entzogen werden, kann der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen festlegen. Diese werden im neuen KWK-Gesetz in § 35 KWKG 2016 aufgelistet.

Die Übergangsbestimmungen regeln, wann und unter welchen Bedingungen das „alte“ Gesetz bzw. das „neue“ Gesetz gilt.

Übergangsbestimmungen im KWK-Gesetzes

In § 35 des neuen KWK-Gesetzes (21. Dezember 2015) werden die Übergangsbestimmungen festgeschrieben.
Wenn eine KWK-Anlage bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen wurde, gelten die Regelungen des „alten“ KWK-Gesetzes 2012 (§ 35 Abs. 2 KWKG 2016).

Betreiber von KWK-Anlagen bzw. KWKK-Anlagen können frei wählen, ob sie Ansprüche aus dem alten KWK-Gesetz 2012 oder dem neuen KWK-Gesetz 2016 geltend machen, wenn…

  • bei genehmigungspflichtigen KWK-Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bis zum 31.12.2015 vorliegt und die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt.
  • bei genehmigungspflichtigen KWK-Anlagen, für die bis zum 31.12.2015 keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, bis zum 31.12.2015 eine verbindliche Bestellung erfolgt und die genehmigte Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 realisiert wird.
  • bei nicht genehmigungspflichtigen KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der Anlage erfolgt ist und die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt.
  • bei Anlagen, die den KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist – unabhängig von der Fertigstellung der KWK-Anlage.

All diese Regelungen gelten sinngemäß auch für eine Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach einer Modernisierung bzw. einer Nachrüstung.

Das KWK-Gesetz adressiert die verbindliche Bestellung auf den „Betreiber der KWK-Anlage“. Betreiber der KWK-Anlage sind gemäß §2 Abs. 6 KWKG „diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen“.

Übergangsbestimmungen Direktvermarktung

In das neue KWK-Gesetz aufgenommen wurde eine nach Leistung gestaffelte Übergangsregelung im Hinblick auf die neu eingeführte Pflicht zur Direktvermarktung des Stroms durch den KWK-Anlagenbetreiber. Demnach trifft die neue Direktvermarktungs-Pflicht Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 250 Kilowatt nur, wenn diese nach dem 30. Juni 2016 in Betrieb genommen werden. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung bis zu 100 Kilowatt können die bestehenden Vermarktungsregelungen des KWK-Gesetzes 2012 auch weiterhin nutzen, wenn die KWK-Anlage bis zum 31.12.2016 in Betrieb genommen wird.

Übergangsbestimmungen Modernisierung

Für Modernisierungs-Maßnahmen und Nachrüstungen gelten im Prinzip dieselben Regelungen wie für Neuanlagen. Statt einer Bestellung einer Neuanlage muss die Modernisierung bzw. Nachrüstung verbindlich bis zum 31.12.2015 bestellt und bis zum 31.12.2016 realisiert worden sein.

Modernisierungs-Projekte bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt genießen unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung hinsichtlich der Karenzzeit von 5 Jahren Vertrauensschutz, wenn mit der Modernisierung vor dem 31.12.2015 bereits begonnen wurde. Ein solcher Vertrauensschutz gilt nicht für KWK-Anlagen, die eine „große Modernisierungsvariante (50%, 30.000 Vollbenutzungsstunden, Karenzzeit 10 Jahre)“ wählen.

Besondere Übergangsregelungen für Brennstoffzellen und ORC-Anlagen

Es wird im neuen KWK-Gesetz eine gesonderte Übergangsregelung für ORC- und Brennstoffzellen-Anlagen eingeführt, um einen nahtlosen Übergang zur Förderung aus den geplanten Förderprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu gewährleisten, die im Laufe des Jahres 2016 aufgelegt werden. Betreiber von ORC- und Brennstoffzellen-Anlagen können alternativ eine Vergütung nach dem KWK-Gesetz 2012 in Anspruch nehmen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31.12.2017 erfolgt (§35 Abs. 4).

 

Wortlaut § 35 KWK-Gesetz 2016 (Bundestag 2. Dezember 2015)

§ 35 Übergangsbestimmungen Absätze 2-6

(2) Für Ansprüche auf Zahlung eines Zuschlags der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen sind die §§ 5 und 7 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist und 
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt ist.

(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWKStrom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.

(6) Abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 findet für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.

aktualisiert am: 05.04.2016